Viele PC-Benutzer stehen gelegentlich vor der Entscheidung, den vor nicht allzulanger Zeit erworbenen Rechner zu verbessern. Dies kann in dem Austauschen oder zusätzlichen Einsetzen von Steckkarten, dem Austausch der Festplatte oder gar dem Einbau eines Streamer-Systems bestehen. Ganz hartgesottene und lötfeste Gesellen werden sich sogar an eine Manipulation des PC-Netzteils wagen mit dem Ziel, dem Lüfter das störende Dauer-Summen abzugewöhnen, oder gar dem Motherboard mit dem löblichen Ziel der Speicherweiterung oder Leistungserhöhung auf den Leib rücken. In der c't finden sich ja bekanntlich eine Vielzahl entsprechender Modifikationsvorschläge. Ein anderer Grund für einen Eingriff in das Gerät kann schließlich auch in der Notwendigkeit einer Reparatur, die der User als langjähriger Elektroniker selbst möglicherweise schneller, billiger und besser durchführen könnte, bestehen. In ähnliche Versuchungen geraten auch Hobby- Elektroniker beim Lesen ihrer Fachzeitschriften (z.B. elrad), da viele deren Bauanleitungen auf eine Verbesserung käuflich erworbener technischer Geräte - z.B. der Kaffeemaschine, den elektronischen Wecker oder den Videorekorder - durch einen entsprechenden Eingriff in die Elektrik oder Elektronik abzielen.
Nicht wenige PC-Eigner, (Hobby-)Elektroniker und Bastler werden sich nicht nur von Zweifeln an ihren eigenen Fähigkeiten, den Eingriff nicht zu einem Totalverlust des hiervon betroffenen Geräts führen zu lassen, von der Durchführung dieses Vorhabens abgehalten lassen haben. Eine bedeutende Rolle dürfte auch die Befürchtung gespielt haben, durch diesen Eingriff auch im Falle dessen glücklicher Beendigung sich den Groll des Verkäufers zuzuziehen und jeder (eventuelle noch bestehender) Gewährleistungsansprüche (im Volksmund unzutreffend oft auch als "Garantie" bezeichnet) verlustig zu gehen. Bezeichnenderweise wird diese Angst von den Verkäufern auch noch durch dramatische formulierte und Unheil verheißende Floskeln auf der Geräterückseite bzw. dem Geräteboden, dem Lieferschein oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschürt, die etwa lauten:
"Unautorisierte Eingriffe in das Gerät haben den sofortigen Verlust jedweder Gewährleistung zur Folge."
oder:
"Reparaturen dürfen nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlung erlischt die Gewährleistung."
Besonders apart sind diese Bestimmungen und deren Absicherung durch lustige Papiersiegel, die über demontierbare Teile des Gehäuses geklebt sind, z.B. bei PC, da diese ja gerade dazu bestimmt sind, durch Einbau entsprechender Karten auch nachträglich individuell geändert und ausgestattet zu werden.
Zwei Beispiele zeigen, was bei deren Mißachtung geschehen kann:
Fall 1:
Hobbyelektroniker H wollte seinen CD-Spieler durch den Einbau eines "CD-Fehlerzähler" etwas verbessern. Seine sorgfältige Arbeit trug Früchte: Sein nagelneuer CD-Spieler funktionierte auch weiterhin einwandfrei und die Schaltungsergänzung erbrachte interessante Erkenntnisse über die verwendeten CDs. Dann jedoch - noch innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist - zerstörte sich ein wichtiges IC der CD-Spieler-Elektronik infolge thermischer Überlastung nach tage- bzw. nächtelangem Dauerbetrieb - bei der Konstruktion des CD-Spieler war nicht auf ausreichende Möglichkeiten der Wärmeabführung geachtet worden. Der mit einer Gewährleistungsreparatur beauftragte Verkäufer berechnete die Reparatur mit der Begründung, daß der eigenmächtige Eingriff in das Gerät zum einen bedingungsgemäß die Gewährleistung zum Erlöschen gebracht und zum anderen die Zerstörung des ICs verursacht habe.Fall 2:
Computerbesitzer C legte zur Umrüstung seines kompatiblen PC vom AT-Typ auf das VGA- Videosystem selbst Hand an. Er ließ sich weder von einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Verkäufers abgedruckten Hinweis der oben angesprochenen Art abhalten, noch konnte seinem Schaffensdrang durch einen mit demselben Hinweis bedruckten Aufkleber, der Gehäuse und Boden bzw. Rückwand miteinander verband und bei Öffnen des Gerätes unweigerlich zerrissen werden mußte, Einhalt geboten werden. Zwar gelang die Operation, denn der Rechner arbeitete mit der neuen Videokarte klaglos zusammen. Die Festplatte gab jedoch einige Zeit später und kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Gewährleistungszeit ihren Geist mit einem schnarrendem Geräusch auf. Der auf Gewährleistung in Anspruch genommene Händler verweigerte jedoch - sicherlich nicht unfroh - unter Hinweis auf die besagte Bestimmung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den offenkundig durch Öffnung des Gerätes zerstörten Aufkleber jede Gewährleistung.
Sowohl für jeden ambitionierten EDV- und Elektronik-Bastler als auch für nahezu jeden simplen PC-Benutzer stellt sich also die Frage, ob diese Regelungen verbindlich sind, so daß jeder Eingriff in ein Gerät bzw. den PC tatsächlich dazu führt, daß er etwa noch bestehende Gewährleistungsansprüche verliert - zumal gelegentlich auch in den entsprechenden Zeitschriftenartikeln darauf hingewiesen wird, daß entsprechende Eingriffe die Gewährleistung beeinträchtigen können.
Bei Beantwortung dieser Frage empfiehlt sich zunächst ein Blick in das einschlägige Gesetz, nämliche das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB genannt. Aus § 433 BGB kann man entnehmen, daß durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet wird, diese dem Käufer zu übergeben und diesem das Eigentum an der Sache zu verschaffen, der Käufer hingegen den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat. Dies entspricht den üblichen Vorgängen, die beim Erwerb beliebiger technischer Geräte vor sich gehen, so daß die Vorschriften des Kaufrechts offensichtlich einschlägig sind. Einige Paragraphen weiter ist in § 459 BGB bestimmt, daß der Verkäufer einer Sache dem Käufer dafür haftet, daß die Kaufsache bei Gefahrübergang (dies ist in der Regel deren Übergabe) nicht mit Fehlern behaftet ist und sämtliche zugesicherte Eigenschaften aufweist. Ist dies nicht der Fall, also die Sache mangelhaft, so kann der Käufer ausweislich § 462 BGB Wandlung, d.h. Rückgängigmachung des Kaufes, oder aber Minderung, also entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises, verlangen. Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers durch den Verkäufer kann der Käufer gemäß § 463 BGB sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Verkäufer muß den Käufer also so stellen, wie er stehen würde, wenn die Sache die zugesicherte Eigenschaft besäße oder der arglistig verschwiegenden Fehler nicht vorläge. All diese Gewährleistungsrechte muß der Käufer jedoch nach § 477 BGB innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache in einer Weise geltend machen, die den Lauf der Verjährung unterbricht. Dies geschieht normalerweise durch Erhebung der Klage, Beantragung und Zustellung eines Mahnbescheids oder auch das unbedingte Anerkenntnis des Verkäufers, gewährleistungspflichtig zu sein. Allein eine Reklamation oder Mahnung genügt also nicht. Versäumt der Käufer diese Frist, so kann (und wird) sich der Verkäufer auf die eingetretene Verjährung des Gewährleistungsanspruchs berufen.
Soweit die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das bereits im Jahre 1896 wirksam wurde. Damals wurden Verträge noch ohne das heute übliche "Kleingedruckte", den bereits erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, individuell abgeschlossen. Im Rahmen solcher Individualverträge konnte und kann selbstverständlich nahezu alles vereinbart werden, solange die Grenze zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nicht überschritten wird. Eine mit dem Käufer individuell und nicht durch den Verweis auf irgendwelches "Kleingedruckte" getroffene Vereinbarung, nach der die Gewährleistung davon abhängt, daß sich weder der Käufer noch ein Dritter an dem Gerät zu schaffen macht, wäre sowohl damals als auch heute zweifellos wirksam.
Heutzutage verwendet jedoch nahezu jeder Kramladen und PC- Versender Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich eine Vielzahl von Regelungen finden, die das dispositive, also zur freien Vereinbarkeit oder Abdingbarkeit stehende, Recht zugunsten des Verwenders regeln sollen. Da hiermit natürlich jede Menge Schindluder zum Nachteil des Kunden getrieben werden kann (und getrieben wurde und wird), hat die Rechtsprechung schon frühzeitig damit begonnen, die Zulässigkeit solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Maßstab waren die in § 242 BGB zum Ausdruck gelangenden Grundsätze von Treu und Glauben. Um jedoch einen wirksamen Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewährleisten, trat 1977 das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) in Kraft.
Zu der hier zur Beantwortung anstehenden Frage wird man in § 11 Nr.10a AGB-Gesetz
fündig. Dort ist u.a. bestimmt, daß bei der Lieferung neu hergestellter Sachen Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die die Gewährleistungsansprüche
des Käufers insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen werden. Diese
Bestimmung könnte sich aber auch dahingehend auslegen lassen, daß sie auch Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfaßt, die - wie die oben exemplarisch wiedergegebenen
Klauseln - die Gewährleistung nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich Eingriffen des
Käufers oder von Dritten, ausschließen.
Nach meiner Auffassung, die auch in der juristischen Literatur Bestätigung findet, ist eine
solche Auslegung geboten und sachgerecht, denn es sind keine schutzwürdigen Interessen des
Verkäufers ersichtlich, dem Käufer die Gewährleistung in bestimmten Fällen, die mit der
Gewährleistungsverpflichtung an sich nicht zu tun haben, versagen zu dürfen.
In der Tat hat auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall prinzipiell in diesem Sinne
entschieden[1]. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Bestimmung, die den Verlust
der Gewährleistungsansprüche von einer - auch nur zufälligen - Beschädigung der Kaufsache
abhängig macht, mit der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht nicht vereinbar. Der
Bundesgerichtshof hat diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr.10a AGB-Gesetz
für unwirksam erklärt. Offen gelassen hat er jedoch die Frage, ob auch eine Regelung nach §
11 Nr. 10a AGB-Gesetz unwirksam ist, die an einen gewollten (absichtlichen) Eingriff - z.B.
eine Reparatur - durch den Käufer anknüpft.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in ähnlicher Weise hinsichtlich § 11 Nr.10a AGB-Gesetz darauf ab, ob die Eingriffe bzw. Beschädigungen durch den Kunden vermeidbar waren
oder ob die Regelung nur dazu diente, den Kunden von Konkurrenzunternehmen fernzuhalten
und an den Lieferanten zu binden[2].
Da hier gerade die Zulässigkeit des Verbots freiwilliger Eingriffe in das Gerät zur Beurteilung
ansteht, scheint also allein die Heranziehung von § 11 Nr.10a AGB-Gesetz für eine eindeutige
und zweifelsfrei Antwort nicht zu genügen. Glücklicherweise enthält das AGB-Gesetz aber
auch den als Generalklausel bezeichneten § 9 AGB-Gesetz, der bestimmt, daß Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Hier ist Raum für eine
Abwägung der gegenseitigen Interessen, ähnlich der oben zu § 11 Nr.10a AGB-Gesetz
angestellten Art.
Das einzige Interesse, das der Verkäufer für sich beanspruchen könnte, ist, daß ein Eingriff des
Käufers oder eines Dritten es ihm erschweren oder gar unmöglich machen würde, festzustellen,
ob der behauptete Fehler tatsächlich von ihm zu vertreten ist, also bei Übergabe vorgelegen hat
oder zumindest im Keime begründet gewesen war. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.
Es obliegt nämlich schon aus zivilprozessualer Sicht allein dem Käufer, diesen Beweis zu
führen. Im Normalfall wird es der Richter im Falle einer Gewährleistungsklage genügen
lassen, daß der gerügte Fehler existiert und davon ausgehen, daß dieser - z.B. beim plötzlichen
Ausfall eines Halbleiters oder dem Versagen einer Festplatte - bei Übergabe bereits im Keime
angelegt war. Wenn sich der Verkäufer hingegen darauf beruft, daß der Fehler erst durch den
Eingriff des Käufers oder eines Dritten entstanden ist, so muß der Käufer vollumfänglich
darlegen und beweisen, daß dem nicht so ist. Den Interessen des Verkäufers wird also bereits
dadurch vollständig Rechnung getragen, daß der Käufer das Vorliegen des Mangels oder
zumindest dessen Begründetseins im Keime bei Übergabe der Sache beweisen muß.
So hat auch der Bundesgerichtshofs in dem oben angeführten Urteil entschieden. Die
Unzulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Eingriffen des Käufers oder von Dritten
in das Gerät ergab sich aus § 9 AGB-Gesetz, denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
kann der Käufer eines technischen Gerätes ein berechtigtes Interesse besitzen, bei Störungen
durch dessen Öffnen nachzusehen oder feststellen zu lassen, ob ein vom Verkäufer zu
beseitigender Mangel vorliegt oder ob er selbst die Reparatur vornehmen kann. Schutzwürdige
Belange des Käufers stehen dem nicht entgegen, denn der Käufer muß bei der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen auf Verlangen des Verkäufers ohnehin beweisen, daß der
Mangel bei Übergabe bereits vorgelegen hatte.
Dieser Rechtsprechung ist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt und hat in der oben
zitierten Entscheidung einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz bejaht, da kein schutzwürdiges
Interesse des Lieferanten feststellbar war, dem Kunden den Nachweis abzuschneiden, daß ein
Mangel von Anfang an vorlag.
Speziell für PC ist noch zu berücksichtigen, daß diese Geräte infolge ihrer offenen Architektur gerade dazu gedacht sind, individuell geändert und ausgestattet zu werden. Das Verbot, diese simple Aufrüstung selbst vorzunehmen, wäre in etwa so zu bewerten, wie das an den Käufer gerichtete Verbot des Verkäufers einer Spiegelreflexkamera, das mitgelieferte (Standard- )Objektiv gegen ein anderes, passendes Objektiv auszuwechseln.
Wichtigt ist, daß der Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz auch für Verträge zwischen Kaufleuten zur Unwirksamkeit der betreffenden AGB-Bestimmung führt, denn im Gegensatz zu § 9 AGB-Gesetz ist § 11 AGB-Gesetz grundsätzlich nicht auf Geschäfte zwischen Kaufleuten anwendbar.
Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Verkäufers, die bestimmt, daß die Gewährleistung ausgeschlossen ist, wenn der Käufer
oder ein Dritter in das verkaufte Gerät eingreift, es ändert oder beschädigt, verstößt mit großer
Wahrscheinlichkeit gegen § 11 Nr.10a AGB-Gesetz, in jedem Fall aber gegen § 9 AGB-Gesetz, und ist daher unwirksam.
Dies gilt selbstverständlich auch für die oben erwähnten Aufkleber, die das Gehäuse eines
Gerätes versiegeln und dem Nachweis eines Eingriffs dienen, sowie entsprechende
Aufdrucke/Hinweise auf der Geräterück-/-unterseite. Entweder sind sie rechtlich ohne
Bedeutung, oder aber sie sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit aus den
genannten Gründen unwirksam.
Es besteht also kein Grund, sich aus Angst vor einem Verlust der Gewährleistung der
Veränderung, Verbesserung oder Reparatur eines gekauften Gerätes zu enthalten oder sich bei
Eintritt eines späteren Gewährleistungsfalles mit der auf solche Allgemeine
Geschäftsbedingungen gestützte Verweigerung des Verkäufers zufriedenzugeben. Man muß
sich jedoch vergegenwärtigen, daß es hierbei zu einem Prozeß kommen kann, in dem die Frage
der Fehlerhaftigkeit des Gerätes bei Übergabe in vollem Umfang bewiesen werden muß.
Literatur/Rechtsprechungsnachweise:
[1] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1978, Aktenzeichen VIII ZR 317/78, abgedruckt
in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, S.831
[2] Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.7.1983, Aktenzeichen 15 U 85/83,
abgedruckt in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 1983, S.1092